Gemäß Artikel 446 ter des Gerichtsgesetzbuchs legen die Anwälte ihre Honorare innerhalb einer gerechten Mäßigung selbst fest. Die Honorare variieren je nach:
- Wichtigkeit der erfüllten Aufgaben
- Streitwert
- Schwierigkeit der Intervention
- Technische Komplexität und Spezifizität der behandelten Materien
- Resultat
- Dringlichkeit
Die Honorare können festgelegt werden:
- je nach Fall, dessen Komplexität, der möglichen Dringlichkeit, der Berufserfahrung des Anwalts und/oder dem erzielten Ergebnis
- auf Grundlage eines Stundentarifs, der abhängig ist von der Art und der Wichtigkeit der Akte, von der Spezialisierung des mit der Akte betrauten Anwalts, von der Komplexität des Streitfalls und der Dringlichkeit der Intervention
- auf Grundlage eines Mischsystems, in dem der Honorartarif je nach Streitwert um einen gewissen Prozentsatz erhöht wird.
Im Falle eines Erfolgs wird ein Leistungshonorar (success fee) berechnet. Dieses entspricht einem Prozentsatz der Summe, die der Mandant erhält oder die er am Ende eines Prozesses oder eines Vergleichs einspart.
Die Höhe der Honorare wird dem Mandant ab Übernahme der Akte klar und deutlich in schriftlicher Form mitgeteilt.
Seit dem 1. Januar 2014 unterliegen die Kosten- und Honorarrechnungen der MwSt., mit einem Satz von 21%.